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  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung

    Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1357

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Schlagworte Schlagworte
  • elektronische Zustellung
  • Großhandel mit Tabakware
  • kein atypischer Ausnahmefall
  • keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht
  • keine Ermessensfehler oder Willkür
  • keine sachwidrige Differenzierung
  • keine Wiedereinsetzung
  • maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag
  • Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis
  • ständige Verwaltungspraxis
  • teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
  • Versagungsgegenklage
  • Versäumung der Klagefrist
  • wenn im Förderzeitraum fällig
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